Union suisse de OFMUN / Unione svizzera dei OFMUN / Asociación suiza de OFMUN
OFMUN Vereins-Statuten
1. Name und Sitz
Unter dem Namen OFMUN, Organisation für Mensch und Natur, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 5712 Beinwil am See, Apothkerweg 2, vormals in Schmiedrued Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
OFMUN wird als gemeinnütziger, nicht gewinnorientierter Verein geführt.
2. Ziel, Zweck und Sinn
2.1 Land und Ländereien dauerhaft im Sinne unseres Ökosystems zu schützen und es als unverkäuflich zu etablieren.
2.2 Alle Grundstücke die in Besitz des OFMUN Vereines sind dienen einzig und allein dem Zweck diese zur ökologischen, dauerhaften, generationsübergreifenden, kostenfreien Nutzung an unsere Mitmenschen die diese im Sinne unserer Vereinssatzungen nutzen freizugeben.
2.3 Ökologische, nachhaltige Lebens und Wohnprojekte in Form von autarken Lebensgemeinschaften, neuen ökologischen Dörfern und ökologischen Städten zu realisieren.
2.4 Gleichgesinnte Menschen weltweit zu verbinden zur Förderung nachhaltiger, ökologischer Lebensweisen so wie Wohn und Gemeinschaftsprojekte.
2.5 Besitztümer
Jeglicher Grundbesitz des OFMUN Vereines darf nach unseren eigenen Satzungen auch von uns selber nicht verkauft, vermietet, verpachtet oder anderweitig Gewinnbringend gegen dem Sinne der Nachhaltigkeit eingesetzt werden. Alle materiellen Güter und Besitztümer der OFMUN Organisation so wie Bargeld dienen ausschliesslich dem Sinn und Zweck es nachhaltig für unsere Mitmenschen und unsere Natur einzusetzen.
2.6 Pflichten der Grundbesitznutzer
Jedes Grundstück wird kostenlos an den Nutzer abgegeben. Dieses Nutzungsrecht gilt unbeschränkt auf Lebenszeit, auch für nachfolgende Generationen, unter Einhaltung der OFMUN Vereinssatzungen. Bei Verstössen gegen die OFMUN Vereinssatzungen wird dem Nutzer das Nutzungsrecht entzogen und er hat dieses innerhalb von 3 Monaten zu räumen.
2.7 Nutzungsrechte
Die Nutzung des OFMUN Grundbesitzes erfolgt ausschliesslich im Sinne des Ökosystems so wie der Nachhaltigkeit. Angestrebt werden hierbei, die ökologische Bearbeitung der zur Verfügung gestellten Landflächen, die Biologische Nutzung von Körperpflegemitteln und Haushaltsmitteln, eine biologische Abwasserreinigung zur Weiternutzung der geklärten Abwassers für den Garten so wie eine nachhaltige Energieversorgung.
2.8 Zweckbindung
Der Zweck des OFMUN Vereines dient einzig und allein der Gesundung und den Erhalt unseres Ökosystems so wie für ein harmonisches zusammenleben zwischen Mensch, Tier und Natur.
3. Mittel
3.1 Einnahmen
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
• Mitgliederbeiträge
• Erträge aus eigenen Veranstaltungen
• Subventionen
• Erträge aus Leistungsvereinbarungen
• Erträge von nachhaltigen Produkten aller Art
• Schenkungen, Vermächtnisse, Darlehen
• Spenden und Zuwendungen aller Art
• Erträge aus Werbeeinnahmen
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
3.2 Einsatzzwecke der Einnahmen
Die Einnahmen des OFMUN Vereines dienen zum Erwerb von Grundbesitz, zur Finanzierung der Projekte, zu Werbezwecken, zur Unterstützung der Grundstücksnutzer, zur Schaffung von nachhaltigen Arbeitsplätzen so wie den Erhalt und des Wachstums des OFMUN Vereines. Gehälter für spätere Angestellte werden den Mindestlohn des jeweiligen Landes nicht mehr als 25 % übersteigen damit es keine überzogenen Gehälter gibt. Auch werden keine Luxusbüros, Luxusautos, Luxusimmobilien oder verschwenderische Ausgaben getätigt. Alle Anschaffungen die zum Zweck der Vereinsziele dienen werden auf ein akzeptables Minimum in den Anschaffungskosten beschränkt.
3.3 Transparenz
Alle Einnahmen und Ausgaben des OFMUN Vereines werden transparent einmal pro Kalenderjahres nach Abnahme der Revisionsstelle veröffentlicht. So ist öffentlich einsehbar wie viel Geld wir generieren und wie es eingesetzt wird. Alle unsere finanziellen Transaktionen werden damit für die Vereinsmitglieder transparent auf unserer Homepage sichtbar gemacht.
4. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.
Passivmitglieder ohne Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen und Vereinsangebote nutzen. Es werden mit unterschiedlichen Beitragshöhen Passiv-Einzelmitgliedschaften, Passiv-Familien-Mitgliedschaften und auch Passiv-Firmen-Mitgliedschaften angeboten die direkt über die Website ohne speziellen Antrag gebucht werden können.
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Gönnermitglieder ohne Stimmrecht bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder entspricht.
Aufnahmegesuche für Aktivmitglieder sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Passivmitglieder melden sich an über die Website OFMUN.ORG
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
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bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
-
bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist Ende Jahr möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 1 Monat, also bis spätestens 30. November des laufenden Jahres schriftlich, auch per E-Mail gültig, an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
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a) die Mitgliederversammlung
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b) der Vorstand
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c) bei Bedarf Revisionsstelle
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d) bei Bedarf Geschäftsstelle
8. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal des Jahres statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Ebenfalls gültig ist die Mitgliederversammlung auch über eine Home-Office-Versammlung wie zum Beispiel Zoom da der Verein weltweit Grenzüberschreitend tätig ist und der Vorstand wie auch die aktiv Mitglieder sich aus verschiednen Ländern zusammen gefunden haben. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 2 Wochen schriftlich, auch per E-Mail gültig, an den Vorstand zu richten. Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 2 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 2-7 Personen.
Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen und ist berechtigt einen Geschäftsführer anzustellen.
Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
a) Präsidium
b) Vizepräsidium
c) Finanzen
d) Aktuariat
e) Akquisator
f) Jugendwart
g) Beisitzer nach Bedarf
eine Ämterkumulation ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selber.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
10. Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt 1 bis 2 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
Die Amtszeit beträgt 3 Jahre, Wiederwahl ist möglich.
11. Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.Für alle zur Vereinsgründung notwendigen Verträge mit Banken, Handelsregister, Gemeinde erhält unser gewählter Beisitzer Heinz Fricker von Schmiedrued und Andres Bär von Horgen, zuständig für die Finanzen des Vereins die alleinige Unterschriftsberechtigung.
12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von einer Stimme mehr als die Hälfte der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins. Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.
Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist einer dem Vereinszweck entsprechender Bestimmung durch Beschluss der Mitgliedersammlung an eine ebenfalls Gemeinnützige Organisation zuzuführen.
14. Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
15. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 27. Mai 2020 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Ab 21. Juni gilt rückwirkend per 1. Mai 2022 die geänderte Domizil-Adresse in Beinwil am See.