Union suisse de OFMUN / Unione svizzera dei OFMUN / Asociación suiza de OFMUN

OFMUN Vereins-Statuten

 

1. Name und Sitz

Unter dem Namen OFMUN, Organisation für Mensch und Natur, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 5712 Beinwil am See, Apothkerweg 2, vormals in Schmiedrued Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

OF­MUN wird als gemeinnütziger, nicht gewinnorientierter Verein geführt.

2. Ziel, Zweck und Sinn

2.1 Land und Ländereien dauerhaft im Sinne unseres Ökosystems zu schützen und es als unverkäuflich zu etablieren.

2.2 Alle Grundstücke die in Besitz des OFMUN Vereines sind dienen ein­zig und al­lein dem Zweck diese zur ökologischen, dauerhaften, generationsübergreifen­den, kostenfreien Nutzung an unsere Mitmenschen die diese im Sinne unserer Vereins­satzungen nutzen freizugeben.

2.3 Ökologische, nachhaltige Lebens und Wohnprojekte in Form von aut­arken Le­bensgemeinschaften, neuen ökologischen Dörfern und ökologi­schen Städten zu realisieren.

2.4 Gleichgesinnte Menschen weltweit zu verbinden zur Förderung nachhaltig­er, ökologischer Lebensweisen so wie Wohn und Gemeinschaftspro­jekte.

2.5 Besitztümer

Jeglicher Grundbesitz des OFMUN Vereines darf nach unseren eigenen Satzun­gen auch von uns selber nicht verkauft, vermietet, verpachtet oder anderweitig Ge­winnbringend gegen dem Sinne der Nachhaltigkeit eingesetzt werden. Alle materi­ellen Güter und Besitztümer der OFMUN Organisation so wie Bargeld dienen ausschliesslich dem Sinn und Zweck es nachhaltig für unsere Mit­menschen und un­sere Natur ein­zusetzen.

2.6 Pflichten der Grundbesitznutzer

Jedes Grundstück wird kostenlos an den Nutzer abgegeben. Dieses Nutzungs­recht gilt unbeschränkt auf Lebenszeit, auch für nachfolgende Generationen, unter Einhaltung der OFMUN Vereinssatzungen. Bei Verstössen gegen die OF­MUN Ver­einssatzungen wird dem Nutzer das Nutzungsrecht entzogen und er hat dieses in­nerhalb von 3 Monaten zu räumen.

2.7 Nutzungsrechte

Die Nutzung des OFMUN Grundbesitzes erfolgt ausschliesslich im Sinne des Öko­systems so wie der Nachhaltigkeit. Angestrebt werden hierbei, die ökologi­sche Be­arbeitung der zur Verfügung gestellten Landflächen, die Biologische Nutzung von Körperpflegemitteln und Haushaltsmitteln, eine biologische Ab­wasserreinigung zur Weiternutzung der geklärten Abwassers für den Garten so wie eine nachhaltige Energieversorgung.

2.8 Zweckbindung

Der Zweck des OFMUN Vereines dient einzig und allein der Gesundung und den Erhalt unseres Ökosystems so wie für ein harmonisches zusammenleben zwi­schen Mensch, Tier und Natur.

3. Mittel

3.1 Einnahmen

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

Mitgliederbeiträge

Erträge aus eigenen Veranstaltungen

Subventionen

Erträge aus Leistungsvereinbarungen

Erträge von nachhaltigen Produkten aller Art

Schenkungen, Vermächtnisse, Darlehen

Spenden und Zuwendungen aller Art

Erträge aus Werbeeinnahmen

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung fest­gesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehren­mitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

3.2 Einsatzzwecke der Einnahmen

Die Einnahmen des OFMUN Vereines dienen zum Erwerb von Grundbesitz, zur Fi­nanzierung der Projekte, zu Werbezwecken, zur Unterstützung der Grund­stücksnutzer, zur Schaffung von nachhaltigen Arbeitsplätzen so wie den Erhalt und des Wachstums des OFMUN Vereines. Gehälter für spätere Angestellte werden den Mindestlohn des jeweiligen Landes nicht mehr als 25 % überstei­gen damit es kei­ne überzogenen Gehälter gibt. Auch werden keine Luxusbüros, Luxusautos, Luxu­simmobilien oder verschwenderische Ausgaben getätigt. Alle Anschaffungen die zum Zweck der Vereinsziele dienen werden auf ein akzepta­bles Minimum in den Anschaffungskosten beschränkt.

3.3 Transparenz

Alle Einnahmen und Ausgaben des OFMUN Vereines werden transparent einmal pro Kalenderjahres nach Abnahme der Revisionsstelle veröffentlicht. So ist öf­fentlich einsehbar wie viel Geld wir generieren und wie es eingesetzt wird. Alle unsere finanziellen Transaktionen werden damit für die Vereinsmitglieder transparent auf unserer Homepage sichtbar gemacht.

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereins­zweck unterstützen.

Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.

Passivmitglieder ohne Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen und Vereinsangebote nutzen. Es werden mit unterschiedlichen Beitragshöhen Passiv-Einzelmitglieds­chaften, Passiv-Familien-Mitgliedschaften und auch Passiv-Firmen-Mitglieds­chaften angeboten die direkt über die Website ohne spe­ziellen Antrag gebucht werden können.

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmit­gliedschaft verliehen werden.

Gönnermitglieder ohne Stimmrecht bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindes­tens dem der Aktivmitglieder entspricht.

Aufnahmegesuche für Aktivmitglieder sind an den Vorstand zu richten; über die Auf­nahme entscheidet der Vorstand. Passivmitglieder melden sich an über die Website OFMUN.ORG

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristi­schen Person.

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist Ende Jahr möglich. Das Austrittsschreiben muss mindes­tens 1 Monat, also bis spätestens 30. November des laufenden Jahres schrift­lich, auch per E-Mail gültig, an den Vorstand gerichtet werden. Für das ange­brochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Ein Mitglied kann je­derzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussent­scheid an die Mitgliederversammlung weiterzie­hen. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung

  2. b) der Vorstand

  3. c) bei Bedarf Revisionsstelle

  4. d) bei Bedarf Geschäftsstelle

8. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mit­gliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal des Jahres statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 10 Tage im Vor­aus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gül­tig. Ebenfalls gültig ist die Mitgliederversammlung auch über eine Home-Office-Ver­sammlung wie zum Beispiel Zoom da der Verein weltweit Grenzüberschreitend tätig ist und der Vorstand wie auch die aktiv Mitglieder sich aus verschiednen Ländern zusam­men gefunden haben. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätes­tens 2 Wochen schriftlich, auch per E-Mail gültig, an den Vorstand zu richten. Der Vor­stand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentli­chen Mitgliederversamm­lung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 2 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 2-7 Personen.

Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aus­sen.

Er erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Ent­schädigung anstellen oder beauftragen und ist berechtigt einen Geschäfts­führer anzu­stellen.

Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder ge­mäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

a) Präsidium

b) Vizepräsidium

c) Finanzen

d) Aktuariat

e) Akquisator

f) Jugendwart

g) Beisitzer nach Bedarf

eine Ämterkumulation ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich sel­ber.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vor­standsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschluss­fassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

10. Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt 1 bis 2 Rechnungsrevisoren oder eine juristi­sche Per­son, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stich­kontrolle durchführen.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversamm­lung Be­richt und Antrag.

Die Amtszeit beträgt 3 Jahre, Wiederwahl ist möglich.

11. Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.Für alle zur Ver­einsgründung notwendigen Verträge mit Banken, Handelsregister, Gemein­de erhält unser gewählter Beisitzer Heinz Fricker von Schmiedrued und Andres Bär von Horgen, zuständig für die Finanzen des Vereins die alleinige Un­terschriftsberechtigung.

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haf­tung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Auflösung des Vereins

Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von einer Stimme mehr als die Hälfte der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder des Ver­eins. Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.

Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Beglei­chung an­derweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist einer dem Vereinszweck entsprechender Bestimmung durch Beschluss der Mitglieder­sammlung an eine ebenfalls Gemeinnützige Organisation zuzuführen.

14. Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftli­che Zwe­cke.

15. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 27. Mai 2020 ange­nommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

 

Ab 21. Juni gilt rückwirkend per 1. Mai 2022 die geänderte Domizil-Adresse in Beinwil am See.